Beschneidung vs. Genitalverstümmelung

Ich hatte gestern eine (wirklich gute und zivilisierte) Diskussion zum Thema Genitalverstümmelung und Beschneidung auf Twitter. Normalerweise halte ich Twitter für absolut ungeeignet zu diskutieren – obwohl ich das immer wieder mache – aber dies war ein schönes Beispiel. Die Diskussion ist zwar noch nicht vorbei, da ich sie wegen Müdigkeit unterbrechen musste, aber ich denke, ich kann sie schonmal aufarbeiten. Vielen Dank für die bisher gute Diskussion übrigens an @Copernicus124 und @olivergorus. Ich werde nochmal auf die Diskussion eingehen, wenn sie noch weitergeht.

Warum ich hier jetzt schon einen Blogeintrag schreibe? Weil ich denke, dass ich hier besser darlegen kann, was ich meine. Auf Twitter ist das eher schwierig, dürfte meiner „Gegenseite“ aber genauso gehen, weshalb das Ausweichen auf diesen Blog zugegeben etwas unfair ist.

Meine Aussage war, dass §1631d BGB (in Verbindung mit §226a StGB) gegen die Menschenrechte Art. 1,2,3 und 7 verstößt. Ersteinmal das rechtliche Backup:

§1631d BGB:

Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

§226a StGB:

Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Soweit zu der deutschen Rechtsprechung. Hier gibt es offensichtlich einen Unterschied zwischen der körperlichen Integrität von Mädchen und Jungen. Während die Genitalien von Mädchen rechtlich geschützt sind, sind die von Jungs eben nicht geschützt. Zu der Diskussion über die Gründe kommen wir später. Ersteinmal möchte ich meine Aussage, dass dieser Unterschied gegen Artikel 1,2,3 und 7 der Menschenrechte verstößt begründen.

Menschenrechte Artikel 1 & 2:

Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit)

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Hier widersprechen meiner Meinung nach diese beiden Gesetze gegen den Bereich „gleich an Würde und Rechten“.

Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Hier nochmal die Betonung „ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach […] Geschlecht, […].

Menschenrechte Artikel 3:

Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Hier verstößt das Gesetzt 1631d BGB gegen den Sicherheitsanspruch. Denn die körperliche Integrität wird hier verletzt. Und eine Beschneidung kann Spätfolgen haben, die die Lebensqualität einschränken können wie z.B. eine Desensibilisierung der Eichel und damit verbunden Einschränkungen im Sexualakt. Aber es wird auch berichtet, dass es Männer gibt, die im Kontakt mit Kleidung ein Leben lang Schmerzen haben oder an Minderwertigkeitskomplexen leiden.

Zudem kann eine Beschneidung zum Tode führen.

Menschenrechte Artikel 7:

Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Spätestens an diesem Punkt wären die beiden betreffenden Gesetze nicht mehr Menschenrechtskonform. Die Genitalien des Jungen müssten genauso geschützt sein, wie die der Mädchen.


 

Jetzt hat sich aber eine Diskussion entsponnen über die Gründe, warum das so ist. Zum einen ist da die Argumentation, dass die Beschneidung von Jungen weniger schlimm ist als die von Mädchen.

Das ist zugegebenermaßen Korrekt. Die Beschneidung hat zwar durchaus negative Folgen, aber diese scheinen zwar recht oft, aber nicht in der Mehrheit der Fälle aufzutreten. Auch habe ich oben die Tode erwähnt. Man muss da einfach ehrlich sein und auch sagen, dass auch eine Blinddarmoperation zum Tode führen kann, wenn ein Fehler gemacht wurde. Dies ist bei einer Beschneidung nicht zwangsläufig der Fall (siehe obigen Link Fälle 10,11,19)

Dennoch geht es hier explizit um nicht medizinisch notwendige Beschneidungen. Also nicht notwendige Eingriffe. Der Schaden kann abgewendet werden, wenn eine Beschneidung nicht durchgeführt wird. D.h.: Objektiv betrachtet ist das Kindeswohl gefährdet. Sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht. Dabei ist es dann aber auch unerheblich ob die Genitalverstümmlung von Mädchen schwerwiegender ist als die von Jungen.
Die Langzeitfolgen und psychischen Folgen sind selbst bei einem gut verlaufenden Eingriff ein nicht zu vernachlässigendes Risiko. Hier müsste (meiner Meinung nach) der Gesetzgeber also nachbessern.

Zudem ist ja die Handlung, dass an den Gentalien herumgeschnitten wird und Teile des Gewebes (Haut und Nervenenden) entfernt werden. Müsste nicht, gemäß des Gebotes der Gleichberechtigung und des Schutzes der Person, das Genital des Jungen genauso vor dieser Handlung geschützt sein, wie das des Mädchens?

Worum es in dieser Diskussion jedoch eigentlich geht (vermute ich) zeigt sich in folgendem Tweet:

Die Frage ist also vielmehr: Ist die Beschneidung von Jungen eher vergleichbar mit der Genitalverstümmlung bei Mädchen oder eher mit dem Ohrlochstechen (wobei ich hier davon ausgehe, dass der Vergleich „Beschneidung – Ohrlochstechen“ bewusst provokant gemeint war)?

Ich würde ersteres argumentieren Oliver Gorus letzteres. Für mich besteht der fundamentale Unterschied darin, dass bei dem Ohrlochstechen kein Gewebe entfernt wird, wie bei einer Beschneidung oder Genitalverstümmelung, womit die Beschneidung eher Richtung Genitalverstümmlung geht, als Richtung Ohrlochstechen.

Eine „Restoration“ ist zwar möglich, bringt jedoch nicht die volle Funktionalität zurück:

Trotz des Namens „Restoration“ oder „Rekonstruktion“ ist es nicht möglich, eine Beschneidung ganz rückgängig zu machen und eine verlorene Vorhaut vollständig wiederherzustellen. Eine natürliche Vorhaut besitzt spezialisierte Nervenenden, Muskeln und Blutgefäße, die für die normale sexuelle Funktion und Gefühlswahrnehmung nötig sind. Während diese Funktionen bis zu einem gewissen Grad zurückgewonnen werden können, ist das ursprüngliche Gewebe nie vollständig reproduzierbar, wenn es erst einmal abgeschnitten und entsorgt worden ist.

Die Sensibilität des Ohres oder die Funktion des Ohres werden nicht durch das Ohrlochstechen beeinträchtigt. Es wird zwar auch hier Gewebe (gerade wenn das Loch „geschossen“ wird) beschädigt und das Loch wächst oft nicht zu.

Beschädigtes Gewebe kann jedoch verheilen, entferntes Gewebe nicht. Wir könnten uns natürlich auch über die Menge von beschädigtem/entfernten Gewebe unterhalten, aber das wäre denke ich wenig zielführend (auch wenn es meinen Standpunkt weiter untermauern würde).


 

Kommen wir zum anderen Teil der Argumentation:

Hier wird auf die Güterabwägung hingewiesen. Jeder Mensch hat das Recht auf Sicherheit der Person, genauso wie jeder Mensch das Recht auf Religionsfreiheit hat. Deshalb ist der Einwand korrekt: Hier muss eine Güterabwägung stattfinden. Sowohl im Judentum als auch im Islam ist die Beschneidung von Jungen gängig, im Christentum kommt diese Praxis nur noch sehr selten vor.

Mir ist gestern folgendes Argument nicht eingefallen, aber ich bringe es jetzt:
Religionsfreiheit wäre in meinen Augen ein Argument GEGEN die Beschneidung, nicht für die Beschneidung. Denn: Was hier abgewogen wird ist die Religionsfreiheit der Eltern gegen die körperliche Unversehrtheit des Jungen. Die Religionsfreiheit des Jungen wird hier gar nicht berücksichtigt. Man setzt sich über die Religionsfreiheit des Jungen hinweg, wenn man die Beschneidung aus religiösen Gründen vollzieht. Woher wollen die Eltern wissen, dass das Kind die Religion annimmt? Indem die Beschneidung aufdiktiert wird, wird dem Jungen gleichzeitig eine Verbindung mit einer Religion aufgezwungen, die er vielleicht gar nicht haben möchte.


Eine andere Argumentationskette war, dass man, wenn man Genitalverstümmlung verbietet, man aber Beschneidung aus religiösen Gründen erlaubt, im Sinne der Gleichberechtigung und im Sinne des gleichen Schutzes auch die weibliche Genitalverstümmlung wieder erlauben könne (was wir natürlich nicht wollen). Die Tweetchain ist etwas lang, deshalb nehme ich nur einzelne Aspekte heraus.

Ich muss auch hier gestehen, dass mir das nicht bekannt war, deshalb habe ich etwas nachgeforscht. Eine Möglichkeit die Copernicus in „der Hitze der Diskussion“ nicht hatte. Die Genitalverstümmlung von Mädchen kommt nicht ausschließlich im Islam vor, dort jedoch recht häufig. Laut einem Interview das, die IGFM veröffentlicht hat, ist jedoch eher der Kulturkreis relevant, aus dem Menschen (zu uns) kommen. In den Gebieten, die hier genannt werden, ist der Islam jedoch recht dominant (alle Länder Afrikas, naher Osten). Laut BMG ist es mehr der Norden Afrikas und südostasiatische Länder. Vergleichen wir das mit einer Karte, die die Verbreitung des Islam betrachtet kommen wir zu einer erstaunlichen Korrelation (die natürlich nicht zwangsläufig einen kausalen Zusammenhang bedeutet).

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Es ist also in der islamischen Kultur (nicht zwangsläufig der Religion, da lag ich nicht richtig) verbreitet, dass die Genitalverstümmlung durchgeführt wird. Das stützt auch dieser Beitrag des IFIs, indem ausdrücklich steht, dass Genitalverstümmlung nicht durch den Koran gedeckt wird und in vielen islamischen Ländern verboten ist, jedoch auch aussagt: „Sie [die weibliche Genitalverstümmlung] ist vorislamischen Ursprungs, obwohl sie heute in zahlreichen islamischen Ländern des Vorderen Orients und besonders Schwarzafrikas im Namen des Islam praktiziert wird.

Dies bedeutet natürlich nicht, dass Muslime diese Praxis auch hier in Deutschland durchführen. Aber da Deutschland nicht erst seit 2014 ein Einwanderungsland ist und schon seit Jahrzehnten Muslime Teil unserer Gesellschaft sind, müssen wir uns auch mit dem Gedanken vertraut machen, dass Menschen aus diesem Kulturkreis auch hier die Genitalverstümmlung durchführen wollen und es, wie wir am Beispiel vom IGFM gesehen haben, auch tun.

Hier wäre dann natürlich die Frage, wieviele Leute sich an unser Gesetz halten, obwohl sie lieber die Genitalverstümmlung durchführen würden. Denn man benötigt immernoch Leute die das auch durchführen. Man muss jemanden finden, der Willens ist, das Gesetz zu brechen und der in der Lage ist diese Prozedur durchzuführen. Denn so paradox es klingt: Diejenigen, die die Genitalverstümmlung durchführen lassen wollen, wägen ja durchaus auch ab, ob die Tradition/der Glaube wichtiger ist als die Gesundheit. Wenn das Mädchen/die Frau bei der Prozedur stirbt, ist es diesen Menschen auch nicht egal. Auch diesen Menschen ist es wichtig, dass es so vernünftig wie möglich durchgeführt wird.

Fassen wir die Argumente zusammen:

SC: Wenn Religionsfreiheit ein Grund wäre, dann könnte man auch argumentieren, dass aus diesem Grund die Genitalverstümmlung von Mädchen im Sinne der Gleichberechtigung erlaubt werden müsse, da es zum Beispiel im Islam [in der islamischen Kultur] recht weit verbreitet ist.

C124: Wir müssen eine Güterabwägung ‚Religionsfreiheit – körperliche Unversehrheit‘ durchführen bei der Beschneidung, jedoch nicht bei der Genitalverstümmlung, da diese (hier) keine (große) Bedeutung hat. Beschneidung hingegen gehört zum „Selbstverständnis von Moslems und insbesondere Juden„.

Das Argument hier ist also kein Qualitatives in Form von „was ist Schlimmer“ sondern in Form von „Was ist der Religion wichtiger“ und ein Quantitatives (was kommt häufiger vor).

Ich muss aber sagen, dass man das beides nicht so gelten lassen kann. Denn die Religionsfreiheit steht neben dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Es muss also unerheblich sein, was der Religion lieber ist oder was häufiger vorkommt, denn es steht allen Menschen, jedem Individuum, der gleiche Schutz zu.


Falls ich hier etwas verfälscht wiedergegeben habe oder etwas missverstanden habe, werde ich das korrigieren und auch in einem extra Beitrag darauf Hinweisen.

 

 

5 Gedanken zu “Beschneidung vs. Genitalverstümmelung

  1. 1. Wenn die beschneidung ohne Betäubung vorliegt, liegt nicht auch eine Mißhandlung und ein Schmerztrauma vor.
    2. Bei Vollnarkose ist die Letalität Neugeborener aufgrund der Narkose bei 1 auf 10.000. Ist das hinnehmbar?
    usw.

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  2. Pingback: Random Thoughts Nr.3 – fear my thoughts | stapelchipsblog

  3. Pingback: Video einer „Beschneidung“ | stapelchipsblog

  4. Frage an Dr. Katarina Barley bezüglich Inneres und Justiz

    28.03.2018 – 17:38

    Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Barley,

    erstmals in der Geschichte der USA begann im April 2017 ein Strafprozess nach 18 USC 116 (female genital mutilation, FGM). In Detroit, Michigan, waren Dr. Nagarwala sowie die Eheleute Attar angezeigt worden, drei Angehörige der schiitischen Dawudi Bohra, denen FGM religiöse Pflicht ist (https://tinyurl.com/y7wearfe).

    Islam der Sunniten. Im islamischen Recht der Schafiiten gilt die männliche wie weibliche Beschneidung als wâdschib (farD), religiös verpflichtend. Die anderen sunnitischen Rechtsschulen bejahen die weibliche Beschneidung, den Malikiten gilt sie als sunna (unbedingt nachzuahmen), Hanafiten wie vielen Hanbaliten als makrumâ (ehrenwert), die übrigen Hanbaliten bewerten sie als religiöse Pflicht (https://tinyurl.com/yamu9kvt).

    Sind Sie der Auffassung, dass eine religiös begründete FGM Typ Ia oder FGM Typ IV durch Art. 4 Grundgesetz gedeckt und auch nicht durch § 226a StGB verboten ist? (https://tinyurl.com/qzxoz2k)

    Auch die Jungenbeschneidung, die männliche „Genitalverstümmelung ist immer ein massiver Eingriff, der nicht selten den Tod und häufig lebenslange Schmerzen und psychologische Traumata nach sich zieht“, um Ihre, für das männliche Geschlecht ebenfalls zutreffende, Aussage zur FGM zu zitieren. Die Grund- und Freiheitsrechte des Individuums betreffend, hat das Grundgesetz zwischen Frau und Mann, zwischen Mädchen und Junge nicht zu differenzieren (https://tinyurl.com/yb8dvgau).

    Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV? Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna? Jede Form von FGM (I, II, III, IV) gehört verboten – überall auf der Welt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

    https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-katarina-barley/question/2018-03-28/297901

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  5. Sorry, jetzt erst durch die Verlinkung gelesen. 😉

    Hier wird auf die Güterabwägung hingewiesen. Jeder Mensch hat das Recht auf Sicherheit der Person, genauso wie jeder Mensch das Recht auf Religionsfreiheit hat. Deshalb ist der Einwand korrekt: Hier muss eine Güterabwägung stattfinden. Sowohl im Judentum als auch im Islam ist die Beschneidung von Jungen gängig, im Christentum kommt diese Praxis nur noch sehr selten vor.

    Spielt keine Rolle. Denn es geht um die Religionsfreiheit der Jungen. Die werden, insbesondere bei entsprechendem Aussehen, als Angehörige des Islam, seltener des Judentums, identifiziert, wenn sie „beschnitten“ sind. Genitalverstümmelung beim Jungen ist zwar nicht zwangsläufig aber meist ein Zeichen für die Religions- oder Kulturzugehörigkeit.
    Gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit der Jungen wird durch die Genitalverstümmelung verstoßen.

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