#article7

Das Bundesgleichstellungsgesetz

 

Kleine Vorabanmerkung: Ich bin kein Jurist, kein Rechtsanwalt oder sonst wie juristisch ausgebildet worden. Die in diesem Artikel verfassten Aussagen sind die Interpretationen und Lesarten eines Laien.

 

Das Hashtag #article7 befasst sich mit rechtlichen, strukturellen und sozialen Benachteiligungen von Jungen, Männern und, als Untergruppe davon, Vätern.

#article7 nimmt Bezug auf Artikel 7 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:

 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Denn wenn wir eine Gleichberechtigung der Geschlechter wollen, wenn wir Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes abschaffen wollen, dann reicht es nicht, sich nur eine Seite dieser Waage anzusehen. Es bedarf eines Blickes auf jedes Geschlecht um die tatsächliche Gleichberechtigung zu erreichen. In der Vergangenheit drängte sich immer mehr der Eindruck auf, dass dies nicht geschieht.

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass es trotz aller Bemühungen noch immer Gesetze und Strukturen in vielen westlichen Ländern gibt, die Männer und Jungen benachteiligen.

Dieses Hashtag ist nicht nur auf Twitter begrenzt, sondern wird auch in anderen sozialen Medien und auf Blogs verwendet, da vielfach die Möglichkeiten auf Twitter nicht ausreichen, ein Problem adäquat zu beschreiben. Es wurden diverse Beiträge im Vorfeld angefertigt um eine sachliche Debatte über die Benachteiligungen von Angehörigen des männlichen Geschlechtes anzustoßen.

 

In diesem Sinne…

Das Bundesgleichstellungsgesetz oder „Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)“ ist ein Gesetz, dass zum Ziel hat:

§ 1 Ziele des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es,

1.die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen,

2.bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts, insbesondere Benachteiligungen von Frauen, zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern sowie

3.die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern.

(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes wird die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gefördert. Strukturelle Benachteiligungen von Frauen sind durch deren gezielte Förderung zu beheben.

(3) Bei der Erreichung der Ziele sind die besonderen Belange behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen.

 Fassen wir zusammen: Die Geschlechter sollen gleichgestellt werden, Benachteiligungen auf Grund des Geschlechtes sollen beseitigt und künftig verhindert werden, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung (nicht Gleichstellung) soll gefördert werden.

Nur nicht bei Frauen und Männern, denn Frauen dürfen ruhig bei strukturellen Benachteiligungen gefördert werden, Männern nicht. Hier beißt sich das Gesetz also schon selbst. Ich kann nicht einerseits die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“ -also gleiche Rechte- fordern und im selben Atemzug Frauen (und nur Frauen) spezielle Sonderrechte (d.h. rechtliche Fördermaßnahmen) einräumen.

Gerade dieser Teil („tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“) der Ziele ist hochinteressant. Findet sich doch dieser Ausdruck auch in unserem Grundgesetz wieder:

Art 3 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. _Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin._

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Interessant hierbei ist erstens, dass von „allen Menschen“, „Männern und Frauen“ und „Niemand“ die Rede ist. Keine Ausnahmen. Wohingegen es im BGleiG heißt „insbesondere Benachteiligungen von Frauen“. Auch ist im GG nicht wie im BGLeiG von strukturellen Benachteiligungen die Rede.

Besonderes Augenmerk muss man meiner Meinung nach auf „Niemand darf wegen seines Geschlechtes benachteiligt oder bevorzugt werden.“ legen. Das Ziel der Frauenförderung des BGleiG ist also offensichtlich nicht vereinbar mit dem Grundgesetz.

 Hinzu kommen die Verbesserung von Familienfreundlichkeit und Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für beide Geschlechter sowie, die Berücksichtigung der besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen bzw. Frauen die von Behinderung bedroht sind.

Während die Vereinbarkeit von – ich nenne es mal so – familiären Verpflichtungen und Beruf tatsächlich (hier) geschlechtsneutral verfasst ist, finde ich den Satz über Frauen mit Behinderungen hoch interessant. Als Heilerziehungspfleger bin ich im täglichen Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Im Umgang mit diesen Menschen musst Du IMMER auf die besonderen Belange der Menschen eingehen. Das ist aber keine Geschlechterfrage, sondern das gilt für jeden dieser Menschen. Es sind halt Individuen – so wie wir alle. Weshalb die Gesetze inklusive der Menschenrechte für JEDEN Menschen individuell gelten.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

[…]

  1. unterrepräsentiert: Status von Frauen oder Männern, wenn ihr jeweiliger Anteil an den Beschäftigten in einem einzelnen Bereich nach Nummer 2 unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Anzahl an Beschäftigten sind Frauen oder Männer unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht zwischen beiden Geschlechtern mindestens zwei Personen des gleichen Geschlechts betrifft; maßgeblich für die Bestimmung einer Unterrepräsentanz ist die aktuelle Situation in demjenigen Bereich, auf den sich die angestrebte Maßnahme oder Entscheidung hauptsächlich bezieht.

 Und hier sprechen wir noch einmal das Individualrecht an. Wenn ich mich auf einen Job bewerbe, dann muss es eigentlich vollkommen unerheblich sein, wer schon alles dort arbeitet. Was zählen muss, ist meine Qualifikation. Nun steht später, wenn es also um die Gesetzgebung als solche geht und nicht nur um die Begriffsbestimmung, dass dies bei gleicher Qualifikation greift.
Haben ein Mann und eine Frau aber nun die gleiche Qualifikation, haben sie aber auch ein gleiches Anrecht auf den Job. Was wir hier also nicht brauchen, ist eine Quote, sondern eher einen weiteren Test, der sagt: Ok, sie sind genauso gut qualifiziert wie eine andere Person, wir machen jetzt diesen Test um herauszufinden wer von ihnen am besten ist. Dies nur als Beispiel, es gibt bestimmt noch andere Möglichkeiten, wie wir ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vorgehen können…

 

§ 7 Bewerbungsgespräche

(1) Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müssen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren eingeladen werden. § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für die Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Männer auf Grund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

 

Auch hier finden wir deutliche Unterschiede im Bereich der Gleichberechtigung bzw. auch der Gleichstellung. Um diesen Teil mal auf Deutsch anzusprechen: Habe ich eine ausreichende Anzahl an Frauen, die die mindestens geforderten Qualifikationen aufweisen, muss ich genauso viele Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch einladen. SELBST in dem Fall, wenn all diese Männer nicht nur ebenfalls die Mindestqualifikation haben, sondern sogar deutlich besser qualifiziert sind. Umgekehrt gilt dies nur, wenn eine strukturelle Benachteiligung von Männern vorherrscht. Übrigens ist es erstaunlich, dass in der Zielformulierung noch von Fördermaßnamen für Frauen bei strukturellen Benachteiligungen von Frauen die Rede war, hier aber nicht mehr. Tatsächlich wird die Voraussetzung der strukturellen Benachteiligung hier auf Männer übertragen.

Wie bereits in der kleinen Voranmerkung gesagt: Ich bin kein Jurist. Nach meinem Verständnis jedoch müsste entweder, die strukturellen Benachteiligung allgemeingültig in den Zielen als Grundlage genommen werden, oder aber sie müsste sich auch in den Regelungen, wie zum Beispiel dieser, wiederspiegeln.
Eine ähnliche Formulierung finden wie auch im §8:

(1) Sind Frauen in einem bestimmten Bereich nach § 3 Nummer 2 unterrepräsentiert, hat die Dienststelle sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, bei Einstellung und beruflichem Aufstieg bevorzugt zu berücksichtigen. […] Voraussetzung für die Bevorzugung ist, dass Bewerberinnen die gleiche Qualifikation aufweisen wie ihre männlichen Mitbewerber. Die Bevorzugung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schützenswerte Gründe überwiegen, die in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegen. Sind Männer strukturell benachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

 Interessant ist übrigens, dass hier immer erst einmal in epischer Breite die Rede davon ist Frauen bevorzugt zu behandeln um dann im Schlusssatz zu sagen, ach ja, für Männer ist das übrigens auch so (mit der Einschränkung, dass eine strukturelle Benachteiligung vorliegen muss).

 

Springen wir ein bisschen zu

Abschnitt 5
Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau

§ 19 Wahl, Verordnungsermächtigung

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt. Satz 1 gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wiederwahlen sind zulässig. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle.

 Warum legt ein Gesetz, dass sich der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Gleichstellung der Geschlechter verschrieben hat, fest, dass ein Geschlecht weder aktives noch passives Wahlrecht hat? Wie kann es sein, dass Männer bei dem Prozess der Wahl ausgeschlossen sind, wo diese Wahl doch auch sie betrifft? Wie ist diese Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu rechtfertigen?

§ 24 Rechtsstellung

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an und wird unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden ist auch eine Zuordnung zur Leitung der Zentralabteilung möglich.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist also eine künstlich geschaffene Führungsposition, die Männern auf Grund dieses Gesetzes verwehrt ist.

§ 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Dem zur Folge wäre die erste Amtshandlung einer Gleichstellungsbeauftragten, dass Amt auch für Männer zu öffnen. Inklusive der Ämter der Vertrauensfr… person und der Stellvertreteri… Stellvertretung.

Und noch eine kleine Anmerkung: Ich weiß, dass hier nicht geschrieben steht, dass sexuelle Belästigung nur Frauen als Opfer haben, hier steht auch nicht, dass nur Männer Täter sind. Aber im Kontext dieses Absatzes geht es darum Frauen zu schützen. Diesen Schutz bedürfen auch Männer.

(2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zählen insbesondere:

[…]

2.bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen,
[…]

 

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen und jährliche Versammlungen der weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie unterrichtet die Dienststellenleitung im Vorfeld über die Einberufung einer Versammlung nach Satz 1. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen teilnehmen und hat dort ein Rederecht.

 

§ 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei

1.personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbereitung und Entscheidung über

  1. a) die Vergabe von Ausbildungsplätzen,
  2. b) die Einstellung sowie die Abordnung, Versetzung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate,
  3. c) die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von Beschäftigten,
  4. d) die Abmahnung, die Einleitung und den Abschluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung,
  5. e) Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Entscheidungen,

2.organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,

3.der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen,

4.Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes, sofern keine Organisationseinheit zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Dienststelle eingerichtet ist, sowie

5.der Erstellung des Gleichstellungsplans.

 

(2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.“

 

Die guten Damen haben also auch nicht gerade wenig Einfluss…

 

Zusammenfassung: Das Bundesgleichstellungsgesetz setzt sich selbst zum Ziel Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. Dies wird gemacht, indem es den Geschlechtern unterschiedliche Rechte einräumt, Leute auf Grund des Geschlechtes von Wahlen aktiv als auch passiv ausschließt, das eine Geschlecht ohne Voraussetzung fördert, während beim anderen eine strukturelle Benachteiligung vorliegen muss.

Das Gesetz räumt einer Frau, die unter Ausschluss des männlichen Geschlechtes gewählt wurde, Rechte und Privilegien (also Macht) ein, die sie unter anderem befähigt angehörige männlichen Geschlechtes zu benachteiligen.

Das Ganze wird mit einer Prise Gruppendenken gewürzt ihne dabei die Rechte des Individuums zu berücksichtigen.

 

 

 

 

8 Gedanken zu “#article7

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  7. Als Vater hast Du eine besondere Funktion im Leben Deines Kindes.
    Für Dein Kind bist Du der erste Mann, dem es begegnet, der
    Held, das Vorbild.

    Was Dein Kind sieht und spürt ist viel mehr, als Du selbst möglicherweise von Dir und Deinem eigenen System bewusst hast.
    Dein Kind sieht auch Deine unbewussten Emotionen, Deine ungeklärten Themen, Deine Blockaden und all
    das, was Dich ausmacht.

    Ab dem ersten Moment will Dein Kind, dass Du als Vater in Deiner gesamten Kraft und in Deinem gesamten Sein bist.

    Es tut alles,was es kann, um Dir dabei zu „helfen“. So kann es sein, dass es Deine ungelösten Themen, Blockaden, Emotionen, Gewohnheiten einfach in sich aufsaugt, damit Du davon befreit bist.

    Du vermutest sicherlich bereits, was damit passiert. Dadurch
    dass Dein Kind Deine Themen aufgesaugt hat, ist erst einmal
    nichts zum besten geschehen. Im Gegenteil. Nun kämpft das System Deines Kindes mit Themen, die möglicherweise viel zu groß sind.

    Das kann dazu führen, dass Dein Kind frühzeitig Krankheitssymptome zeigt,
    sehr unruhig ist, unbestimme Ängste entwickelt, sich vom außen abkapselt,
    aggressiv oder sonst wie auffälligist.

    https://wirklichgut.com/vater-kind-coaching

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